21 March 2026, 18:08

Lehrerin muss 31.300 Euro zurückzahlen – wegen jahrelanger falscher Schulleiterzulage

Ein Plakat mit Text und Logo, das versteckte Gebühren in Rechnungen als Kostenfaktor für Familien benennt.

Lehrerin muss 31.300 Euro zurückzahlen – wegen jahrelanger falscher Schulleiterzulage

Eine 61-jährige Lehrerin aus Düsseldorf wurde zu einer Geldstrafe von 11.200 Euro verurteilt, nachdem sie jahrelang eine Schulleiterzulage erhalten hatte, obwohl sie diese Position nicht mehr innehatte. Das Gericht urteilte, dass sie sich durch Unterlassen des Betrugs schuldig gemacht habe, da sie die Überzahlungen nicht gemeldet hatte. Mittlerweile begleichen sie die fälschlich gezahlten Beträge in monatlichen Raten von 500 Euro.

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Die Pädagogin hatte zeitweise als kommissarische Schulleiterin gearbeitet, erhielt die höhere Zulage jedoch noch lange, nachdem sie von diesem Posten zurückgetreten war. Im Laufe der Zeit bezog sie auf diese Weise rund 31.300 Euro zu Unrecht. Später behauptete sie, sie habe geglaubt, es handele sich um Nachzahlungen, und habe ihre Gehaltsabrechnungen nicht genau geprüft.

Während des Prozesses stellte das Gericht fest, dass sie als Beamtin gesetzlich verpflichtet gewesen sei, die Behörden über den Fehler zu informieren. Auch das Landesbesoldungsamt konnte nicht erklären, warum die falschen Zahlungen über einen so langen Zeitraum unbemerkt blieben. Ähnliche Fälle in Deutschland zeigen, dass ehemalige Schulleiter manchmal zwei bis drei Jahre lang weiterhin Zulagen erhalten, bevor der Fehler behoben wird.

Das Düsseldorfer Amtsgericht kam zu dem Schluss, dass ihr Untätigbleiben als Betrug zu werten sei. Neben der Strafe muss sie nun den gesamten überzahlten Betrag in festgelegten Monatsraten zurückerstatten.

Der Fall verdeutlicht, wie Verwaltungsfehler bei Gehaltszahlungen jahrelang unentdeckt bleiben können. Mit dem Rückzahlungsplan und der Strafe ist die Angelegenheit zwar abgeschlossen, doch bleiben Fragen zur Kontrolle im Besoldungssystem offen. Das Urteil unterstreicht, dass Beamte aktiv auf Unstimmigkeiten bei ihren Bezügen hinweisen müssen.

Quelle