Stichwahl in Bergisch Gladbach: Wichtige Fristen für Briefwähler und Wahllokale
Jakob MaierStichwahl in Bergisch Gladbach: Wichtige Fristen für Briefwähler und Wahllokale
Am 28. September 2025 findet eine Stichwahl für das Amt des Oberbürgermeisters von Bergisch Gladbach sowie des Landrats des Rheinisch-Bergischen Kreises statt. Wählerinnen und Wähler, die für die Hauptwahl am 14. September bereits Briefwahlunterlagen beantragt hatten, erhalten automatisch neue Unterlagen für die Stichwahl. Wer sich für die Briefwahl entschieden hat, darf am Wahltag nicht persönlich seine Stimme abgeben.
Das Wahlamt hat klare Fristen für die Bearbeitung von Briefwahlanträgen festgelegt. Unter der Rufnummer 02202-14-2888 können Wähler prüfen, ob sie bereits Briefwahlunterlagen beantragt haben. Neue Anträge können persönlich im Direktwahlbüro gestellt werden, das montags bis donnerstags von 10 bis 18 Uhr und am Freitag vor der Wahl bis 15 Uhr geöffnet hat. Für alle persönlichen Anträge ist ein gültiger Ausweis erforderlich.
Die Stichwahlunterlagen werden am Montag, den 22. September, an diejenigen verschickt, die sie zuvor beantragt haben. Sollten die Unterlagen nicht eintreffen, können Wähler das Problem bis Samstag, den 27. September, um 12 Uhr melden und Ersatz erhalten. Die ausgefüllten Stimmzettel müssen bis 16 Uhr am Wahltag entweder über die städtischen Briefkästen oder direkt im zentralen Wahlamt abgegeben werden.
Die Wahllokale sind am 28. September von 8 bis 18 Uhr geöffnet. Wähler, die unsicher sind, wo sie ihre Stimme abgeben können, finden die Informationen auf der offiziellen Website der Stadt oder können sich an das Wahlamt wenden. Die Stichwahl folgt auf die erste Wahlrunde am 14. September, bei der kein Kandidat die absolute Mehrheit erreichte.
In der Stichwahl werden sowohl der Oberbürgermeister von Bergisch Gladbach als auch der Landrat des Rheinisch-Bergischen Kreises bestimmt. Wähler, die per Briefwahl abstimmen, müssen darauf achten, dass ihre Unterlagen fristgerecht eingereicht werden. Wer keine Briefwahl beantragt hat, kann weiterhin persönlich im zugewiesenen Wahllokal seine Stimme abgeben.






