Bundessozialgericht entscheidet: Neue Regeln für Rezeptur-Abrechnung in Apotheken
Emma KrauseBundessozialgericht entscheidet: Neue Regeln für Rezeptur-Abrechnung in Apotheken
Ein aktuelles Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) hat geklärt, wie Apotheken Rezepturarzneimittel künftig abrechnen müssen. Die Entscheidung bestätigt, dass die Erstattung auf dem Einkaufspreis der kleinsten benötigten Packungsgröße basieren muss – selbst wenn nur ein Teil davon verwendet wird. Damit ist ein langjähriger Streit zwischen Apotheken und Krankenkassen über die Kostenberechnung beigelegt.
Die Änderung folgt auf das Auslaufen der Anlage-1-Regelungen, die bisher die Abrechnungspraxis für Rezepturen vorgaben. Künftig stützen sich Apotheken nicht mehr auf theoretische Mengen, sondern auf die tatsächlichen Packungsgrößen bei der Preisgestaltung.
Vor dem Urteil gab es zwischen Apotheken und Kassen Streit darüber, wie die Kosten für Rezepturarzneimittel zu berechnen sind. Die Krankenkassen forderten eine anteilige Abrechnung nach dem genauen Verbrauch der Inhaltsstoffe. Apotheker hingegen bestanden darauf, die kleinste erhältliche Packung in Rechnung zu stellen – unabhängig vom tatsächlichen Verbrauch.
Das BSG gab den Apotheken recht und entschied, dass die Erstattung den tatsächlichen Einkaufspreis der kleinsten notwendigen Packung widerspiegeln muss. Dies gilt sowohl für Wirkstoffe als auch für Hilfsstoffe. Zudem urteilte das Gericht, dass Krankenkassen keine wirtschaftlichkeitsbedingten Anpassungen verlangen dürfen, die die bestehenden Preisvorschriften der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) unterlaufen.
Der Apotheker Jan Harbecke bestätigte, dass mit dieser Entscheidung die Diskussion um den sogenannten "Rezeptur-Rabatt" beendet sei. Apotheken müssen ihre Abrechnungen nicht mehr mit Rechnungen belegen oder Inspektionen der Kassen fürchten. Das abstrakte Preismodell, das auf den gelisteten Packungsgrößen basiert, bleibt von Teilverbrauch oder Haltbarkeit der Medikamente unberührt.
Das Urteil entlastet Apotheken zudem von zusätzlichem Aufwand. Sie sind nicht verpflichtet, Packungen in kleinere Einheiten aufzutrennen oder günstigere Reimporte für die Rezepturherstellung zu beschaffen. Stattdessen kann die Lagerhaltung nun praktische Aspekte wie Lagerkosten und Verfallsdaten in den Vordergrund stellen, anstatt theoretische Teilmengen zu berücksichtigen.
Seit dem 1. Januar 2024 haben Apotheken ihre Abrechnungspraxis an die neuen Vorgaben angepasst. Die Umstellung soll die Erstattung vereinfachen und gleichzeitig eine faire Vergütung der tatsächlichen Herstellungskosten sicherstellen.
Die Entscheidung des BSG schafft klare Richtlinien für die Abrechnung von Rezepturarzneimitteln. Apotheken können die Erstattung nun auf Basis des Preises der kleinsten Packung berechnen – unabhängig vom tatsächlichen Verbrauch. Dies beseitigt Unsicherheiten und bringt die Abrechnung mit der realen Einkaufspraxis in Einklang.
Krankenkassen können diese Berechnungen künftig nicht mehr mit Verweis auf Wirtschaftlichkeitsgründe anfechten. Das Urteil sorgt für einen einheitlichen Standard und verringert den administrativen Aufwand für Apotheken in ganz Deutschland.