24 December 2025, 04:13

Ab Januar: Neue Regelung für die Abgabeverwaltung

Eine Apotheke mit einem vor ihr geparkten Fahrzeug und einem Gebäude in der linken Ecke.

Ab Januar: Neue Regelung für die Abgabeverwaltung

Ab dem 1. Januar 2025 tritt in Nordrhein-Westfalen eine neue Regelung in Kraft, die die Abgabe von Medikamenten in Apotheken verändert. Künftig dürfen sie die kleinste verfügbare Packungsgröße ausgeben – selbst wenn diese die übliche Normgröße für die gesetzlichen Krankenkassen überschreitet. In solchen Fällen ist jedoch ein verpflichtender Vermerk erforderlich.

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Bisher mussten Apotheken in NRW nach den Regeln des Arzneimittelversorgungsvertrags die kleinste Standardpackung (N1) abgeben. Da diese Größe jedoch nicht immer vorrätig ist, entstand für das Personal ein logistisches Problem. Dies führte zu einer Anpassung im Arzneiliefervertrag NRW mit den Primärkassen.

Ab dem kommenden Jahr dürfen Apotheken, falls die kleinste Standardgröße nicht verfügbar ist, die nächstkleinere Packung ausgeben – auch wenn diese größer als die definierte Norm ist. Diese Änderung gilt jedoch nur für die Primärkassen und erfordert einen Hinweis auf dem Rezept. Bei Ersatzkassen war die Abgabe einer größeren Packung bereits erlaubt, sofern diese mit einer speziellen Pharmazentralnummer (PZN) dokumentiert wurde. Die Neuregelung soll den Prozess vereinfachen, wenn die exakte N1-Größe nicht lieferbar ist. Apotheker müssen dann keine Alternativverpackungen besorgen oder die Medikamentenausgabe verzögern.

Die Regelung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft und betrifft ausschließlich die Primärkassen in NRW. Sie beseitigt eine logistische Hürde für Apotheken, stellt aber gleichzeitig sicher, dass Patienten weiterhin ihre Medikamente erhalten. Ein Vermerk auf dem Rezept bestätigt, wenn eine größere als die Standardpackung abgegeben wird.